§ 1 Name, Sitz, Zweck
- Freizeitgestaltung - Naturschutz - Jugendarbeit -
- gemeinnützige Zwecke
§ 2 Mitgliedschaft
- außerordentliche Mitglieder - Ehrenmitglieder -
- Deutsche Wanderjugend - Aufnahme -
- Rechte
u.Pflichten - Ende der Mitgliedschaft -
- Mitglieder - Mitgliedsausweis - Vereinsabzeichen - Mitgliederversammlung - Mitgliedsbeitrag -
- Ende der Mitgliedschaft -
- Interessengemeinschaften
§ 3 Bezirk, Region, Hauptverein
- Bezirk Dortmund Ardey - Bevollmächtigte
§ 4 Mitgliederversammlung
- Beschluss fassendes Organ - Tagesordnung,
- Anträge zur Tagesordnung -
- außerordentliche Mitgliederversammlung -
- Rechnungsprüfer - Jahresbeitrag - Jahresbericht, - Kassenbericht - Bericht der Fachwarte -
- Satzungsänderungen,
- v2/3 Mehrheit
§ 5 Vorstand
- geschäftsführender Vorstand -
- Vertretung - Fachwarte und Ausschüsse -
- Einberufung des Vorstandes -
- Einberufung -
§ 6 Wahlen, Abstimmungen
- Stimmrecht - Handzeichen - geheime Wahl -
- Wahlperiode - Wiederwahl
- vorzeitiges Aussheiden - Rechnungsprüfer -
- einfache Mehrheit - Stimmengleichheit -
§ 7 Beurkundungen
- Niederschrift -
§ 8 Geschäftsjahr, Beiträge, Rechnungslegung
- Jahresrechnung und Kasse -
§ 9 Satzungsänderung
- 3/4 Mehrheit -
§10Auflösung
- Regionalvorstand und Präsidium des SGV -
- Vermögen - Liquidatoren - |
§ 7 |
Beurkundungen |
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Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind durch Niederschrift zu beurkunden, die der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben. Niederschriften von Vorstandssitzungen sind allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung |
§ 8 |
Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung |
8.1 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
8.2 |
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis zum 31. März des jeweiligen Jahres zu zahlen. Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und den Bezirk /die Region abzuführenden Beitrag. |
8.3 |
Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft. |
§ 9 |
Satzungsänderung |
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Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut der beantragten Änderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Die Bestimmung des § 4.7 findet im Fall der Satzungsänderung keine Anwendung. |
§ 10 |
Auflösung |
10.1 |
Die Auflösung der Abteilung kann von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. |
10.2 |
Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand/ der Regionalvorstand und das Präsidium des SGV eingeladen werden. |
10.3 |
Das Vermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Hauptverein des SGV zu. |
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Falls dieser gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck entsprechende Verwendung des Abteilungsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt |
10.4 |
Nach Beschluss über die Auflösung tritt der Vorstand an die Stelle der Inhaber aller anderen Vereins- ämter. Seine Mitglieder gelten dann als alleinige Verwalter (Liquidatoren). |
10.5 |
Nach der Auflösung darf der Name Sauerländischer Gebirgsverein nicht mehr geführt oder genutzt werden. |
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Geltungsbeginn |
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Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit. |
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Beschlossen in der Mitgliederversammlung der SGV Abteilung Dortmund-Aplerbeck
am 08.03.2008 in Dortmund Aplerbeck. |
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