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Verzeichnis

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck
- Freizeitgestaltung - Naturschutz - Jugendarbeit -
- gemeinnützige Zwecke

§ 2 Mitgliedschaft
- außerordentliche Mitglieder - Ehrenmitglieder -
- Deutsche Wanderjugend - Aufnahme -
- Rechte u.Pflichten - Ende der Mitgliedschaft -
- Mitglieder - Mitgliedsausweis - Vereinsabzeichen - Mitgliederversammlung - Mitgliedsbeitrag -
- Ende der Mitgliedschaft -
- Interessengemeinschaften

§ 3 Bezirk, Region, Hauptverein
- Bezirk Dortmund Ardey - Bevollmächtigte

§ 4 Mitgliederversammlung
- Beschluss fassendes Organ - Tagesordnung,
- Anträge zur Tagesordnung -
- außerordentliche Mitgliederversammlung -
- Rechnungsprüfer - Jahresbeitrag - Jahresbericht, - Kassenbericht -
Bericht der Fachwarte -
- Satzungsänderungen,
- v2/3 Mehrheit


§ 5 Vorstand
-
geschäftsführender Vorstand -
-
Vertretung - Fachwarte und Ausschüsse -
- Einberufung des Vorstandes -
- Einberufung -

§ 6 Wahlen, Abstimmungen
-
Stimmrecht - Handzeichen - geheime Wahl -
-
Wahlperiode - Wiederwahl
-
vorzeitiges Aussheiden - Rechnungsprüfer -
-
einfache Mehrheit - Stimmengleichheit -

§ 7 Beurkundungen
- Niederschrift -

§ 8 Geschäftsjahr, Beiträge, Rechnungslegung
- Jahresrechnung und Kasse -

§ 9 Satzungsänderung
- 3/4 Mehrheit -

§10Auflösung
- Regionalvorstand und Präsidium des SGV -
- Vermögen - Liquidatoren -

§ 5
Vorstand
  Der Vorstand der Abteilung besteht aus:
  > dem Vorsitzenden
> mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden
> dem Schriftführer
> dem Schatzmeister
  Es können weitere Vorstandsmitglieder als Stellvertreter oder Fachwarte für  bestimmte Fachgruppen gewählt werden, z.B.:
  > Stellvertretender Schatzmeister
> Stellvertretender Schriftführer
> Wanderwart
> Stellvertretender Wanderwart
> Wegewart
> Presse- und Werbewart
> Naturschutzwart
> Seniorenwart
> Jugend- und Familienwart
> max. 4 Beisitzer
5.2
Der Verein wird im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Abteilungs-vorstandes gebunden.
  Sollte unter den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ein Ehepaar sein, so sind sie zur gemein-samen Vertretung des Vereins nicht berechtigt
  Dem Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirk/der Region und dem Präsidium des SGV. Die Fachwarte und Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich
  Wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören.
  Die Abteilung gibt Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung dem Hauptverein und dem Bezirks-/Regionalvorsitzenden schriftlich an. Die Abteilung zahlt für jedes ihrer zahlungspflichtigen Mitglieder nach dem Stand vom 01. Januar des Rechnungsjahres einen von der Hauptversammlung des SGV vorher festgesetzten Beitrag bis zum 1. April an den Hauptverein. Bis zum 01.März jeden Jahres legt der Vorstand den Jahresbericht des abgelaufenen Kalenderjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Fachwarte den Bezirksfachreferenten vor. Eine Abschrift der Jahresberichte und der Fach­warteberichte erhält der Bezirksvorsitzende und der Regionalvertreter.
5.3
 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  a) dem Vorsitzenden   
  b) mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden
  c) dem Schriftführer  
  d) dem Schatzmeister
  Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand kann jederzeit vom Vorsitzenden einberufen werden. Es muss auch auf Verlangen von mind. zwei Vorstandsmitgliedern eine Einberufung erfolgen.