§ 2 |
Mitgliedschaft |
2.1 |
Mitglieder des Vereins sind: |
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Erwachsene, |
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junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr |
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Kinder unter 14 Jahren |
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außerordentliche Mitglieder |
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Ehrenmitglieder |
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Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften. |
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Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Frauen und Männer ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben. |
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Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend im SGV (einschl. der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben). Die Jugendarbeit richtet sich nach der Satzung der Deutschen Wanderjugend im SGV, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. |
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Mitglieder können sich innerhalb der Abteilung zu Interessengemeinschaften zusammenschließen. |
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Die Mitglieder der Abteilung sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirkes/der Region und des Hauptvereins des SGV. |
2.2 |
Aufnahme
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. |
2.3 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen benutzen. |
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Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und ist berechtigt, das Vereinsabzeichen zu erwerben. |
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In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an stimmberechtigt. Junge Menschen vom vollendeten 14. Lebensjahr an sind nur in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt. Der Vorstand entscheidet, ob es sich um eine solche Angelegenheit handelt. |
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Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und den Bezirk/die Region abzuführenden Beitrag. |
2.4 |
Ende der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. |
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Der Austritt ist spätestens zum 30. September dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. |
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Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen Gebirgsvereins verstoßen oder ihren Zahlungs-verpflichtungen nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. |
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Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. |
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